Allgemeine Verkaufsbedingungen der WEKU Vertriebs-GmbH

1. Bestandteile des Vertrages
Für die Erbringung unserer der Leistungen und als Vertragsgrundlage zwischen uns und dem unternehmerischen Besteller gelten in nachstehender Reihenfolge: i) Vertrag; ii) diese AVB; iii) ÖNORMEN (technische und rechtliche).

2. Angebot / Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien werden gegenüber dem Besteller erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Sämtliche Informationen über Produkte und Leistungen, die in uns nicht zurechenbaren Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder in anderen Medien (Informationsmaterial) angeführt sind, hat uns der Besteller – sofern der Besteller diese Informationen seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrundelegt hat – vor Vertragsabschluss schriftlich darzulegen. Wir können erst dann zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Besteller diese Obliegenheit sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Vertragssprache und Vertragsabwicklung ist deutsch.

3. Vergütung
3.1. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen. Kostenvoranschläge sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – unverbindlich und entgeltlich. Kostenvoranschläge, Angebote, sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zugänglich gemacht werden.

3.2. Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis.

3.3. Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die (zB durch ein Leistungsverzeichnis) beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen aufgrund von Umständen, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, können zu Nachträgen führen.

3.4. Regieleistungen
Bei Vereinbarung zu Regiepreisen gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 200 % des zutreffenden Kollektivvertragslohnes. Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparatur), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 60 % der monatlichen Gesamtgerätekosten gemäß der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet. Stoffe, Baumaterial, Hilfsmaterial, sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 30 % verrechnet, sofern im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde.

3.5. Preisveränderungen
Werden im Vertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM. Besteht im Leistungsverzeichnis keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis Lohn zu Sonstiges bei Allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60 % / 40 %, bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 80 % / 20 % festgelegt.

3.6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Für durch den Besteller oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne unsere Anzeige der zusätzlichen Kosten ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit.

3.7. Überschreitung des vereinbarten Entgelts
Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag iSd § 1170a Abs 2 ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so haben wir dies zum Zeitpunkt einer mehr als 15-%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises anzuzeigen. Das Rücktrittsrecht gem § 1170a Abs 2 ABGB ist ausgeschlossen.

3.8. Notwendige Zusatzleistungen
Der Besteller hat Leistungen, welche wir abweichend vom Vertrag ausführen, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistungen zur Vertragserfüllung notwendig waren, dem mutmaßlichen Vertragswillen entsprechen und die Abweichung für den Besteller zumutbar ist.

4. Rechnungslegung und Zahlung
4.1. Teilrechnungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Teilrechnungen als vereinbart. Diese können von uns monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regieleistungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

4.2. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen rein netto Kasse oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto zu begleichen.

4.3. Zinsen und Zahlungsverzug
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend Folgen des Zahlungsverzuges. Gestundete und verspätete Zahlungen sind mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 352 UGB). Kommt der Besteller im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Besteller einzustellen, sowie alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen sämtliche gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

4.4. Stornierung
Werden erteilte Aufträge aus irgendwelchen von uns nicht zu vertretenden Gründen storniert, sind wir berechtigt den gesamten Schaden wegen Nichterfüllung geltend zu machen, einschließlich des entgangenen Gewinns.

4.5. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von uns ist unzulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.

4.6. Mahnung
Für notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Besteller bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von 5,- Euro, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

5. Leistungsfristen / Termine
Die angegebenen Lieferzeiten sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wurde. Insbesondere führen höhere Gewalt, Rohstoffmangel sowie die nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer – soweit von uns nicht zu vertreten – zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Übermittlung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Im Falle von Vorbedingungen des Bestellers (z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Anzahlungen oder Lieferung von Kundenbestellteilen) beginnt die Lieferzeit erst nach Erfüllung. Dies gilt auch bei fest vereinbarten Lieferfristen. Fest vereinbarte Liefertermine verschieben sich entsprechend.

6. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
Erfüllungsort ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarung unsere Geschäftsadresse. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transports bei Lieferungen der Besteller. Die Ware wird von uns handelsüblich verpackt. Nutzung und Preisgefahr gehen mit Übergabe, sollte die Ware versendet werden, mit Übergabe zum Versand oder der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.

7. Annahmeverzug
Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine monatliche Lagergebühr in Höhe von zumindest 2 % des Materialwertes zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Besteller zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch den Besteller ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens oder sonstiger Ansprüche bleibt davon unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware wird erst dann Eigentum des Bestellers, wenn dieser den Preis der betreffenden Ware vollständig bezahlt hat. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs stets für den Vorbehaltseigentümer vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen Sachen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwerben wir als Vorbehaltseigentümerin Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Vereinbarung. Erwerben wir als Vorbehaltseigentümerin auf diese Weise (Mit-) Eigentum an der hergestellten Sache, so übertragen wir dem Besteller nach Bezahlung der gelieferten Ware dieses (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache; zu diesem Zweck wird im Voraus ausdrücklich in die durch die Zahlung bedingte Eigentumsübertragung einwilligt. Trotz der Tatsache, dass der Besteller wegen des Eigentumsvorbehalts noch kein Eigentum an der Ware erworben hat, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und weiter zu veräußern. Im Gegenzug tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf bzw aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen, einschließlich Umsatzsteuer. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, insbesondere keine Zahlungseinstellung vorliegt sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Besteller auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den betreffenden Schuldnern (Dritten, Käufern des Bestellers) die Abtretung anzuzeigen (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

9. Gewährleistung
Die Geltendmachung jedweder Mängelansprüche setzt voraus, dass der Besteller seine nach § 377 UGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Besteller hat etwaige Sachmängel der Leistungen innerhalb von acht Tagen nach deren Erhalt/Übergabe schriftlich zu rügen. Gewähr wird nur für solche Mängel geleistet, bei denen der Besteller nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Übergabe der Ware bzw Abnahme der Montage- und Lieferleistung bereits bestanden haben. Es obliegt unserer Wahl, den Austausch der mangelhaften Leistungen bzw Teile oder Verbesserung vorzunehmen, wobei wir zur Vornahme von jedenfalls zwei Verbesserungsversuchen berechtigt sind. Eine Behebung eines vom Besteller behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses vom Besteller behaupteten Mangels dar. Sind die Mängelbehauptungen des Bestellers unberechtigt, ist der Besteller verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerhebung zu ersetzen. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung der mangelhaften Ware, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Besteller unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Die Verjährungsfrist beginnt für die Lieferung von Waren mit dem Gefahrenübergang auf den Besteller, für Montage- und Werkleistungen mit der Abnahme durch den Besteller.

10. Haftung
10.1. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen

Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können vom Besteller nicht verlangt werden. Die Haftung von uns ist weiters ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Besteller oder nicht von uns autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht bei Haftung für schriftlich garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2. Versicherungsleistungen
Wenn und soweit der Besteller für Schäden, für welche wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Besteller zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Besteller durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. künftige höhere Versicherungsprämie). Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

10.3. Frist
Ansprüche aus Schadenersatz müssen – soweit gesetzlich nicht zwingend anderes bestimmt ist – binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf von fünf Jahren des Gefahrenübergangs der gelieferten Waren auf den Besteller bzw ab Abnahme der Montage- und Werkleistungen durch den Besteller können Schadenersatzansprüche nur mehr geltend gemacht werden, sofern zwingend gesetzliche Regelungen dies vorschreiben.

11. Allgemeines
11.1. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisions- und UN-Kaufrechts. Als Gerichtstand für alle aus diesem Rechtsgeschäft allfällig entstehenden Rechtsstreitigkeiten gelten die sachlich zuständigen Gerichte für Linz als vereinbart.

11.2. Versicherung
Der Besteller hat eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich erweiterter Produkthaftung abgeschlossen. Er verpflichtet sich, diese bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrecht zu halten. Der Besteller hat auf unser Verlangen hierüber eine Bestätigung des Versicherers vorzulegen.

11.3. Sonstiges
Die Gültigkeit dieser AVB wird durch einzelne unwirksame Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksam gewordenen am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ausschließlich der Schriftform und der firmenmäßigen Fertigung. Mündliche Nebenabreden verlieren mit Unterfertigung des Vertrages ihre Wirksamkeit.

11.4. Ausschließlichkeit
Diese AVB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Diese AVB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

11.5. Datenschutz
Die Daten aus der Geschäftsverbindung werden von uns elektronisch gespeichert.